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DETEKTEI HOFMANN - GERICHTSURTEILE

Nachfolgende Gerichtsbeschlüsse könnten auch für Sie interessant sein.

  • Eheleute die während einer Ehe fremdgehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt (Oberlandesgericht Frankfurt 2WF 128/06-07/07).

  • Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit diese prozessbezogen sind, erstattungsfähig. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.95; 7 Ta 243/94 [§ Ca 3728/92, ArbG Wesel)

  • Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn ein konkreter Verdacht besteht (AG Hessen 8K3370)

  • Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorheriger Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Küchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3/83) bis hin zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung (Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82)

  • Testkäufe reichen als Beweise. (AG Kaiserslautern SCA 119/84)

  • Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter / die Täter zu überführen und zu ermitteln. (BAG SAZR 116/86)

  • Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren. (Beschluss 26.03.91 BA8G 1ABR 26/90)

  • Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, Detektive seine Arbeitsstelle ermittelen und die von ihm getroffene Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaftpflichtigen vorteilhaft verändern können. OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

  • Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart, 16.03.89, 8WF  96/88

  • Ist die Einschaltung eines Detektiven aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektiv möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92

  • Unter anderem haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13178) und die OLG's Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3W 1 10/74) und München (W 1234/78) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zwecksentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§91 abs. 1 Satz 1 ZPO) OLG Koblenz, 24.10.80, AZ 14 NW 671/90

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